Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 242a
Inkrafttretensdatum
31.12.2010
Außerkrafttretensdatum
01.08.2011
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.
Text
§ 242a.Paragraph 242 a,
(1)Absatz einsFür Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Abweichend von § 242 erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken.Für Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Abweichend von Paragraph 242, erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken.
(2)Absatz 2Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Guthaben (§ 215) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen.Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Guthaben (Paragraph 215,) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen.
Schlagworte
Landesabgabe
Im RIS seit
04.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40124287