Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 242a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 242a

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.

Text

§ 242a.

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Abweichend von § 242 erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken. Guthaben (§ 215) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen.

Schlagworte

Landesabgabe

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2011

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40104685

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