Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 242a
Inkrafttretensdatum
26.03.2009
Außerkrafttretensdatum
30.12.2010
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.
Text
§ 242a.Paragraph 242 a,
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Abweichend von § 242 erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken. Guthaben (§ 215) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen.Abweichend von Paragraph 242, erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken. Guthaben (Paragraph 215,) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen.
Schlagworte
Landesabgabe
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2011
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40104685