§ 240a.Paragraph 240 a,
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Für das Verfahren über die Rückzahlung nach § 240 Abs. 3 ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt.Für das Verfahren über die Rückzahlung nach Paragraph 240, Absatz 3, ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt.