Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,
Paragraph 240 a
26.03.2009
13.01.2010
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vergleiche Paragraph 323 a,
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Für das Verfahren über die Rückzahlung nach Paragraph 240, Absatz 3, ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt.