Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 228

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 228

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum des ersten Satzes: vgl. Art. V, Z 9 und Z 12, BGBl. Nr. 151/1980

Text

Paragraph 228,

Auf Abgabenschuldigkeiten, die infolge einer Umbuchung gemäß Paragraph 214, Absatz 7,, einer Rückzahlung gemäß Paragraph 241, Absatz eins, oder deswegen wiederaufleben, weil eine unrichtige oder nachträglich unrichtig gewordene Verbuchung der Gebarung rückgängig gemacht wird, ist Paragraph 227, mit Ausnahme des Absatz 4, anzuwenden. Eine Mahnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Ablauf der Nachfrist gemäß Paragraph 210, Absatz 5, oder 6 eine Verständigung (Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044004

Alte Dokumentnummer

N3196118058S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P228/NOR12044004

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