Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985,
BG
Paragraph 228
01.01.1986
31.12.1994
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
zum Inkrafttretensdatum des ersten Satzes: vergleiche Artikel römisch fünf,, Ziffer 9 und Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,
Auf Abgabenschuldigkeiten, die infolge einer Umbuchung gemäß Paragraph 214, Absatz 7,, einer Rückzahlung gemäß Paragraph 241, Absatz eins, oder deswegen wiederaufleben, weil eine unrichtige oder nachträglich unrichtig gewordene Verbuchung der Gebarung rückgängig gemacht wird, ist Paragraph 227, mit Ausnahme des Absatz 4, anzuwenden. Eine Mahnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Ablauf der Nachfrist gemäß Paragraph 210, Absatz 5, oder 6 eine Verständigung (Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet.
21.01.2025
10003940
NOR12044004
N3196118058S