(2)Absatz 2Im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides ist über Antrag des Abgabepflichtigen der Säumniszuschlag insoweit herabzusetzen, als er bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Eintritt der Säumnis nicht angefallen wäre; hätte demgemäß der Säumniszuschlag zur Gänze wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem er festgesetzt wurde, aufzuheben. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn er folgende Angaben enthält:
Bezeichnung des abgeänderten oder aufgehobenen Abgaben- oder Haftungsbescheides,
Bezeichnung des Bescheides, mit dem der Säumniszuschlag festgesetzt wurde, und
Bezeichnung des abändernden oder aufhebenden Bescheides.