Absatz eins,Die bereits eingetretene Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entfällt, wenn sie
- Litera adurch Nichteinhaltung einer im Paragraph 218, Absatz eins, letzter Satz genannten Nachfrist eingetreten ist und der Bescheid, mit dem diese Nachfrist gesetzt wurde, abgeändert oder aufgehoben wird, oder
- Litera bdurch einen Terminverlust infolge Nichteinhaltung eines durch Bewilligung von Zahlungserleichterungen eingeräumten Zahlungstermines eingetreten ist und dieser Bewilligungsbescheid nachträglich aufgehoben oder durch eine ganz oder teilweise stattgebende Berufungsentscheidung oder auf andere Weise mit vergleichbarem Ergebnis abgeändert wird.