Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 557/1985

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 212

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

17.07.1987

Beachte

Bezugsbereich Absatz eins :, ab 1. 12. 1977 (Abschn. römisch sechs, Artikel römisch zwei,, BGBl.

Nr. 320 aus 1977,).

Absatz 2 :, für Zahlungsaufschübe ab 1. 1. 1975 (Artikel römisch zwei,,

Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1974,).

für Stundungszinsen in Höhe von 4 % ab 1. 1.

1986 (Abschn. römisch neun, Artikel 2,, Ziffer 3,, BGBl.

Nr. 557 aus 1985,).

Text

Paragraph 212,

  1. Absatz eins,Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (Paragraph 229,) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (Paragraph 213,), erstrecken.
  2. Absatz 2,Soweit Abgabenschuldigkeiten, für die infolge einer gemäß Absatz eins, erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, den Betrag von insgesamt 50.000 S übersteigen, sind Stundungszinsen in Höhe von 4% über dem im Zeitraum des Zahlungsaufschubes jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (Paragraph 229,) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (Paragraph 294,), so ist für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen.