Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 209b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 209b

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.

Text

Paragraph 209 b,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einem Bescheid nicht entgegenstehen würde, der durch die Aufsichtsbehörde in einer Entscheidung über eine Vorstellung (Artikel 119 a, Absatz 5, Bundes-Verfassungsgesetz) aufgehoben wird, steht sie auch nicht der Festsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid entgegen; Paragraph 209 a, gilt sinngemäß.

Schlagworte

Landesabgabe

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40104672

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