Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,
Paragraph 209 b,
26.03.2009
31.12.2013
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vergleiche Paragraph 323 a,
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einem Bescheid nicht entgegenstehen würde, der durch die Aufsichtsbehörde in einer Entscheidung über eine Vorstellung (Artikel 119 a, Absatz 5, Bundes-Verfassungsgesetz) aufgehoben wird, steht sie auch nicht der Festsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid entgegen; Paragraph 209 a, gilt sinngemäß.