Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 187,

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 323, Absatz 6,

Text

Paragraph 187,

Gesondert festgestellt werden die Einkünfte

  1. Ziffer eins
    aus Land- und Forstwirtschaft, wenn das Lagefinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera a,),
  2. Ziffer 2
    aus Gewerbebetrieb, wenn das Betriebsfinanzamt (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b,),
  3. Ziffer 3
    aus selbständiger Arbeit, wenn das Finanzamt, in dessen Bereich der Unternehmer eine feste örtliche Anlage innehat, von der aus er die Berufstätigkeit vorwiegend ausübt,
nicht auch für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen des Unternehmers zuständig ist.