Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 171

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 171

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 171,
  1. Absatz eins,Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden
    1. Litera a
      wenn er ein Angehöriger (Paragraph 25,) des Abgabepflichtigen ist;
    2. Litera b
      über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder seinen Angehörigen (Paragraph 25,), seinem Vormund, Mündel oder Pflegebefohlenen die Gefahr einer strafgerichtlichen oder finanzstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde;
    3. Litera c
      über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst- oder technisches Betriebsgeheimnis zu offenbaren.
  2. Absatz 2,Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen und ihre Angestellten können die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Partei über diese zur Kenntnis gelangt ist.
  3. Absatz 3,Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.

Schlagworte

Entschlagungsrecht, Weigerungsgrund

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043945

Alte Dokumentnummer

N3196117999S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P171/NOR12043945

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