Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 171
Inkrafttretensdatum
01.01.1962
Außerkrafttretensdatum
25.03.2009
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 171.Paragraph 171,
(1)Absatz eins,Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden
wenn er ein Angehöriger (§ 25) des Abgabepflichtigen ist;wenn er ein Angehöriger (Paragraph 25,) des Abgabepflichtigen ist;
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder seinen Angehörigen (§ 25), seinem Vormund, Mündel oder Pflegebefohlenen die Gefahr einer strafgerichtlichen oder finanzstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde;über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder seinen Angehörigen (Paragraph 25,), seinem Vormund, Mündel oder Pflegebefohlenen die Gefahr einer strafgerichtlichen oder finanzstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde;
über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst- oder technisches Betriebsgeheimnis zu offenbaren.
(2)Absatz 2,Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen und ihre Angestellten können die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Partei über diese zur Kenntnis gelangt ist.
(3)Absatz 3,Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.
Schlagworte
Entschlagungsrecht, Weigerungsgrund
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043945
Alte Dokumentnummer
N3196117999S