Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 131b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 131b

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

zum Inkrafttreten vgl. § 323 Abs. 45

Text

Paragraph 131 b,
  1. Absatz eins
    1. Ziffer eins
      Betriebe haben alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 6, einzeln zu erfassen.
    2. Ziffer 2
      Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Ziffer eins,) besteht ab einem Jahresumsatz von 15 000 Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze dieses Betriebes 7 500 Euro im Jahr überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Barumsätze im Sinn dieser Bestimmung sind Umsätze, bei denen die Gegenleistung (Entgelt) durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, die Hingabe von Barschecks, sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen.

    Anmerkung, Absatz 2, tritt mit 1.4.2017 in Kraft)

Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur bzw. durch kryptographisches Siegel jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zu gewährleisten und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur bzw. des Siegels auf den einzelnen Belegen sicherzustellen.

  1. Absatz 3Die Verpflichtungen nach Absatz eins, sowie Absatz 2, bestehen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen des Absatz eins, Ziffer 2, erstmals überschritten wurden. Werden die Umsatzgrenzen (Absatz eins, Ziffer 2,) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, fällt die Verpflichtung zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß Paragraph 131 b, BAO mit Beginn der nächstfolgenden Kalenderjahres weg.

    Anmerkung, Absatz 4, tritt mit 1.4.2017 in Kraft)

  2. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen:
    1. Ziffer eins
      Einzelheiten zur technischen Sicherheitseinrichtung, zur Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit, zur kryptografischen Signatur bzw. zum kryptographischen Siegel, sowie zu anderen, der Datensicherheit dienenden Maßnahmen,
    2. Ziffer 2
      Erleichterungen bezüglich der zeitlichen Erfassung der Bareinnahmen hinsichtlich betrieblicher Umsätze, die außerhalb der Betriebstätte getätigt werden,
    Anmerkung, Ziffer 3 und 4 treten mit 1.4.2017 in Kraft)

Anmerkung

Art. 11 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 77/2016 lautet: „§ 131b wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 lautet der zweite Satz:
Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur bzw. durch kryptographisches Siegel jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zu gewährleisten und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur bzw. des Siegels auf den einzelnen Belegen sicherzustellen.“
b) In Abs. 3 wird folgender zweiter Satz angefügt:
Werden die Umsatzgrenzen (Abs. 1 Z 2) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, fällt die Verpflichtung zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß § 131b BAO mit Beginn der nächstfolgenden Kalenderjahres weg.“
c) In Abs. 4 wird das Wort „Signaturerstellungseinheit“ durch die Wortfolge „Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit“ ersetzt.
d) In Abs. 5 lautet die Z 1:
1. Einzelheiten zur technischen Sicherheitseinrichtung, zur Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit, zur kryptografischen Signatur bzw. zum kryptographischen Siegel, sowie zu anderen, der Datensicherheit dienenden Maßnahmen,“.
Die Anweisungen konnten in dieser Fassung nur teilweise durchgeführt werden. Vgl. dazu auch § 323 Abs. 45 und 50.

Schlagworte

Bankomatkarte

Im RIS seit

12.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2017

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40186198

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