Anmerkung
Art. 11 Z 5 der Novelle
BGBl. I Nr. 77/2016 lautet: „§ 131b wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 lautet der zweite Satz:
Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur bzw. durch kryptographisches Siegel jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zu gewährleisten und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur bzw. des Siegels auf den einzelnen Belegen sicherzustellen.“
b) In Abs. 3 wird folgender zweiter Satz angefügt:
Werden die Umsatzgrenzen (Abs. 1 Z 2) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, fällt die Verpflichtung zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß § 131b BAO mit Beginn der nächstfolgenden Kalenderjahres weg.“
c) In Abs. 4 wird das Wort „Signaturerstellungseinheit“ durch die Wortfolge „Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit“ ersetzt.
d) In Abs. 5 lautet die Z 1:
1. Einzelheiten zur technischen Sicherheitseinrichtung, zur Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit, zur kryptografischen Signatur bzw. zum kryptographischen Siegel, sowie zu anderen, der Datensicherheit dienenden Maßnahmen,“.
Die Anweisungen konnten in dieser Fassung nur teilweise durchgeführt werden. Vgl. dazu auch § 323 Abs. 45 und 50.
Im RIS seit
12.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2017