(3)Absatz 3Die Verpflichtungen nach Abs. 1 sowie Abs. 2 bestehen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen des Abs. 1 Z 2 erstmals überschritten wurden.Die Verpflichtungen nach Absatz eins, sowie Absatz 2, bestehen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen des Absatz eins, Ziffer 2, erstmals überschritten wurden.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.1.2017 in Kraft)Anmerkung, Absatz 4, tritt mit 1.1.2017 in Kraft)