Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 117

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117

Inkrafttretensdatum

26.06.2002

Außerkrafttretensdatum

14.01.2005

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 117,

Liegt eine in Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes oder in als Richtlinien bezeichneten Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen vertretene Rechtsauslegung dem Bescheid einer Abgabenbehörde, der Selbstberechnung von Abgaben, einer Abgabenentrichtung in Wertzeichen (Stempelmarken), einer Abgabenerklärung oder der Unterlassung der Einreichung einer solchen zu Grunde, so darf eine spätere Änderung dieser Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes oder auf einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen stützt, nicht zum Nachteil der betroffenen Partei berücksichtigt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40032000

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P117/NOR40032000

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