Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2005,
BG
Paragraph 117
26.06.2002
14.01.2005
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Liegt eine in Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes oder in als Richtlinien bezeichneten Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen vertretene Rechtsauslegung dem Bescheid einer Abgabenbehörde, der Selbstberechnung von Abgaben, einer Abgabenentrichtung in Wertzeichen (Stempelmarken), einer Abgabenerklärung oder der Unterlassung der Einreichung einer solchen zu Grunde, so darf eine spätere Änderung dieser Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes oder auf einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen stützt, nicht zum Nachteil der betroffenen Partei berücksichtigt werden.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,
24.01.2025
10003940
NOR40032000