Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane § 5

Kurztitel

Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 177/1961

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

15.07.1961

Außerkrafttretensdatum

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Jedes Gewässeraufsichtsorgan hat im Dienst ein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen. Hievon sind nur die bereits auf eine andere Weise (Uniform, eigenes Dienstabzeichen u. dgl.) als öffentliche Wache gekennzeichneten Organe ausgenommen.
  2. Absatz 2,Das Dienstabzeichen (Anlage C) ist ein ovales, 6 cm langes und 5 cm breites Messingschild mit dem Bundeswappen in der Mitte und einem dieses umgebenden Schriftband „Vereidigtes Gewässeraufsichtsorgan“.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

10010301

Dokumentnummer

NOR12130914

Alte Dokumentnummer

N8196137247J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/177/P5/NOR12130914

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