Absatz eins,Jedes Gewässeraufsichtsorgan hat im Dienst ein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen. Hievon sind nur die bereits auf eine andere Weise (Uniform, eigenes Dienstabzeichen u. dgl.) als öffentliche Wache gekennzeichneten Organe ausgenommen.
Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane
Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1961,
römisch fünf
Paragraph 5
15.07.1961
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
01.03.2023
10010301
NOR12130914
N8196137247J