Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.07.1961
Außerkrafttretensdatum
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung findet auf alle Anträge nach dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz Anwendung, die bis einschließlich 31. Dezember 1960 eingebracht, aber von den Finanzlandesdirektionen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf eine im § 1 erwähnte Art erledigt wurden. Diese Verordnung findet auf alle Anträge nach dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz Anwendung, die bis einschließlich 31. Dezember 1960 eingebracht, aber von den Finanzlandesdirektionen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf eine im Paragraph eins, erwähnte Art erledigt wurden.
Im RIS seit
07.11.2018
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018
Gesetzesnummer
20010362
Dokumentnummer
NOR40208715