Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann
Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1961,
römisch fünf
Paragraph 3
01.07.1961
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Diese Verordnung findet auf alle Anträge nach dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz Anwendung, die bis einschließlich 31. Dezember 1960 eingebracht, aber von den Finanzlandesdirektionen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf eine im Paragraph eins, erwähnte Art erledigt wurden.
07.11.2018
20010362
NOR40208715