Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Art. 4

Kurztitel

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 138/1961

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

02.07.1961

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

KAPITEL römisch drei
Abschluß und Ausführung des Beförderungsvertrages

Artikel 4

Der Beförderungsvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten. Das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Frachtbriefes berührt weder den Bestand noch die Gültigkeit des Beförderungsvertrages, der den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterworfen bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10011341

Dokumentnummer

NOR40051076

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/138/A4/NOR40051076

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