Kurztitel

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

02.07.1961

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

KAPITEL römisch drei
Abschluß und Ausführung des Beförderungsvertrages

Artikel 4

Der Beförderungsvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten. Das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Frachtbriefes berührt weder den Bestand noch die Gültigkeit des Beförderungsvertrages, der den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterworfen bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10011341

Dokumentnummer

NOR40051076