Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
4. Rückstellungsanspruchsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
10.06.1961
Außerkrafttretensdatum
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 7.Paragraph 7,
Dem geschädigten Eigentümer steht es frei, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der „Sammelstelle“ mitzuteilen, daß er die Ausfolgung des der „Sammelstelle“ rückgestellten Vermögens beansprucht; dies gilt sinngemäß auch für Vermögen, das der „Sammelstelle“ auf Grund eines Vergleiches oder sonstigen Vertrages an Stelle des entzogenen Vermögens zukommt.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011
Gesetzesnummer
20001665
Dokumentnummer
NOR40025384