Kurztitel

4. Rückstellungsanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

10.06.1961

Text

Paragraph 7,

Dem geschädigten Eigentümer steht es frei, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der „Sammelstelle“ mitzuteilen, daß er die Ausfolgung des der „Sammelstelle“ rückgestellten Vermögens beansprucht; dies gilt sinngemäß auch für Vermögen, das der „Sammelstelle“ auf Grund eines Vergleiches oder sonstigen Vertrages an Stelle des entzogenen Vermögens zukommt.