4. Rückstellungsanspruchsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1961,
Paragraph 7
10.06.1961
Dem geschädigten Eigentümer steht es frei, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der „Sammelstelle“ mitzuteilen, daß er die Ausfolgung des der „Sammelstelle“ rückgestellten Vermögens beansprucht; dies gilt sinngemäß auch für Vermögen, das der „Sammelstelle“ auf Grund eines Vergleiches oder sonstigen Vertrages an Stelle des entzogenen Vermögens zukommt.