(2)Absatz 2,Wenn die Feststellung, wer geschädigter Eigentümer ist, vom Ausgang eines vor dem Inkrattreten dieses Bundesgesetzes eingeleiteten verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens abhängt, das erst nach Inkrattreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wird, so können die „Sammelstellen“ Rückstellungsanträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des betreffenden Verfahrens stellen.