Absatz eins,Die „Sammelstellen“ können bis zum 30. Juni 1962 Rückstellungsanträge hinsichtlich jener Vermögenschaften stellen, die einem Eigentümer gehört haben, dem entzogen worden ist, wenn dieser oder dessen Rechtsnachfolger in der Zeit vom 27. Juli 1955 bis einschließlich 26. Jänner 1956 im Sinne des Artikels 26 Paragraph 2, des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, eine Anmeldung erstattet hat, in der Angaben enthalten sind, die eine Feststellung der entzogenen Vermögenschaften ermöglichen.