Bundesrecht konsolidiert

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Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 102/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

23.06.2006

Abkürzung

MTF-SHD-G

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst
und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997
außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)

Text

Zurücknahme der Berufsberechtigung

Paragraph 56, (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Ausübung eines in diesem Bundesgesetz geregelten Berufes zurückzunehmen, wenn die körperliche und gesundheitliche Eignung oder die für die Berufsausübung erforderliche Verläßlichkeit nicht gegeben ist.

  1. Absatz 2,Aus Anlaß der Zurücknahme der Berufsberechtigung sind das Diplom oder Zeugnis, der Berufsausweis und der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Tätigkeit einzuziehen.
  2. Absatz 3,Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung nach Absatz eins, zurückgenommen wurde, keine Bedenken mehr, ist die Berechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die im Absatz 2, genannten Dokumente sind wieder auszufolgen.

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12130889

Alte Dokumentnummer

N8196117605L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/102/P56/NOR12130889

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