Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
23.06.2006
Abkürzung
MTF-SHD-G
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst
und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997
außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF
BGBl. I Nr. 108/1997)
Text
Zurücknahme der Berufsberechtigung
§ 56. (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Ausübung eines in diesem Bundesgesetz geregelten Berufes zurückzunehmen, wenn die körperliche und gesundheitliche Eignung oder die für die Berufsausübung erforderliche Verläßlichkeit nicht gegeben ist.Paragraph 56, (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Ausübung eines in diesem Bundesgesetz geregelten Berufes zurückzunehmen, wenn die körperliche und gesundheitliche Eignung oder die für die Berufsausübung erforderliche Verläßlichkeit nicht gegeben ist.
(2)Absatz 2,Aus Anlaß der Zurücknahme der Berufsberechtigung sind das Diplom oder Zeugnis, der Berufsausweis und der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Tätigkeit einzuziehen.
(3)Absatz 3,Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung nach Abs. 1 zurückgenommen wurde, keine Bedenken mehr, ist die Berechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die im Abs. 2 genannten Dokumente sind wieder auszufolgen.Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung nach Absatz eins, zurückgenommen wurde, keine Bedenken mehr, ist die Berechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die im Absatz 2, genannten Dokumente sind wieder auszufolgen.
Gesetzesnummer
10010302
Dokumentnummer
NOR12130889
Alte Dokumentnummer
N8196117605L