Kurztitel

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

23.06.2006

Beachte

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst

und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997

außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf

sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen

wird vergleiche Paragraph 68, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,)

Text

Zurücknahme der Berufsberechtigung

Paragraph 56, (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Ausübung eines in diesem Bundesgesetz geregelten Berufes zurückzunehmen, wenn die körperliche und gesundheitliche Eignung oder die für die Berufsausübung erforderliche Verläßlichkeit nicht gegeben ist.

  1. Absatz 2,Aus Anlaß der Zurücknahme der Berufsberechtigung sind das Diplom oder Zeugnis, der Berufsausweis und der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Tätigkeit einzuziehen.
  2. Absatz 3,Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung nach Absatz eins, zurückgenommen wurde, keine Bedenken mehr, ist die Berechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die im Absatz 2, genannten Dokumente sind wieder auszufolgen.