Kurztitel
Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 102/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
Beachte
Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst
und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997
außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf
sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen
wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997)wird vergleiche Paragraph 68, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,)
Text
Zurücknahme der Berufsberechtigung
§ 56. (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Ausübung eines in diesem Bundesgesetz geregelten Berufes zurückzunehmen, wenn die körperliche und gesundheitliche Eignung oder die für die Berufsausübung erforderliche Verläßlichkeit nicht gegeben ist.Paragraph 56, (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Ausübung eines in diesem Bundesgesetz geregelten Berufes zurückzunehmen, wenn die körperliche und gesundheitliche Eignung oder die für die Berufsausübung erforderliche Verläßlichkeit nicht gegeben ist.
(2)Absatz 2,Aus Anlaß der Zurücknahme der Berufsberechtigung sind das Diplom oder Zeugnis, der Berufsausweis und der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Tätigkeit einzuziehen.
(3)Absatz 3,Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung nach Abs. 1 zurückgenommen wurde, keine Bedenken mehr, ist die Berechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die im Abs. 2 genannten Dokumente sind wieder auszufolgen.Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung nach Absatz eins, zurückgenommen wurde, keine Bedenken mehr, ist die Berechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die im Absatz 2, genannten Dokumente sind wieder auszufolgen.