Bundesrecht konsolidiert

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Zurverfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter § 3

Kurztitel

Zurverfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

22.04.1961

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Alle Dienststellen des Bundes, bei denen sich Akten über den behaupteten Verfolgungstatbestand befinden, sind zur Erteilung derjenigen Auskünfte an den Fonds verpflichtet, deren dieser zur Beurteilung der Frage bedarf, ob ein Vermögensverlust im Sinne der Statuten des Fonds vorliegt.
  2. Absatz 2,Die Dienststellen des Bundes können dieser Verpflichtung auch durch Einsichtgewährung in Akten, Register und sonstige Geschäftsbehelfe entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

20001664

Dokumentnummer

NOR40025374

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/100/P3/NOR40025374

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