Absatz eins,Alle Dienststellen des Bundes, bei denen sich Akten über den behaupteten Verfolgungstatbestand befinden, sind zur Erteilung derjenigen Auskünfte an den Fonds verpflichtet, deren dieser zur Beurteilung der Frage bedarf, ob ein Vermögensverlust im Sinne der Statuten des Fonds vorliegt.