Bundesrecht konsolidiert

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Abzeichengesetz 1960 § 2

Kurztitel

Abzeichengesetz 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 84/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

26.03.1980

Außerkrafttretensdatum

Index

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Verbote des Paragraph eins, finden, wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheißen oder propagiert wird, keine Anwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen, Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter Paragraph eins, fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen.
  2. Absatz 2,Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des Paragraph eins, dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden verbotenen Organisation richten.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

10005262

Dokumentnummer

NOR12058751

Alte Dokumentnummer

N4196015004S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/84/P2/NOR12058751

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