Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abzeichengesetz 1960 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abzeichengesetz 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 84/1960

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

16.04.1960

Außerkrafttretensdatum

25.03.1980

Index

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Abzeichen einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.
  2. Absatz 2,Das Verbot des Absatz eins, erstreckt sich auch auf Abzeichen, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der im Absatz eins, erwähnten Abzeichen gebraucht werden.
  3. Absatz 3,Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Absatz eins, oder Absatz 2, erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

10005262

Dokumentnummer

NOR40253579

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/84/P1/NOR40253579

Navigation im Suchergebnis