Kurztitel

Abzeichengesetz 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1960,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.04.1960

Außerkrafttretensdatum

25.03.1980

Index

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Abzeichen einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.
  2. Absatz 2,Das Verbot des Absatz eins, erstreckt sich auch auf Abzeichen, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der im Absatz eins, erwähnten Abzeichen gebraucht werden.
  3. Absatz 3,Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Absatz eins, oder Absatz 2, erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

10005262

Dokumentnummer

NOR40253579