Absatz eins,Abzeichen einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.
Abzeichengesetz 1960
Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1960,
BG
Paragraph eins
16.04.1960
25.03.1980
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
27.06.2023
10005262
NOR40253579