Gemäß § 2 des vorstehenden Protokolls beziehungsweise auf Grund der obzitierten Ratifikationen wird das Europäische Währungsabkommen von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, der Schweiz, der Türkei und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vorläufig angewendet.Gemäß Paragraph 2, des vorstehenden Protokolls beziehungsweise auf Grund der obzitierten Ratifikationen wird das Europäische Währungsabkommen von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, der Schweiz, der Türkei und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vorläufig angewendet.