Europäisches Währungsabkommen - Anwendung
Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1960,
06.04.1960
(Übersetzung.)
PROTOKOLL ÜBER DIE VORLÄUFIGE ANWENDUNG DES EUROPÄISCHEN WÄHRUNGSABKOMMES
StF: BGBl. Nr. 75/1960
BGBl. Nr. 142/1960
BGBl. Nr. 157/1962
Gemäß Paragraph 2, des vorstehenden Protokolls beziehungsweise auf Grund der obzitierten Ratifikationen wird das Europäische Währungsabkommen von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, der Schweiz, der Türkei und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vorläufig angewendet.
Die Signatare des heute unterfertigten Europäischen Währungsabkommens (im folgenden „Abkommen“ genannt)
HABEN
IM HINBLICK auf das Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vom 19. September 1950 und insbesondere auf Artikel 36 dieses Abkommens;
IN DEM WUNSCHE, das Abkommen in Kraft treten zu lassen, falls das Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion gemäß den Bestimmungen in seinem Artikel 36 Absatz (c) endigt,
folgendes VEREINBART: