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Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten Art. 41

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 42/1960

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 41

Inkrafttretensdatum

15.01.1960

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 41

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarats auf. Es bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
  2. Absatz 2,Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage der Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft.
  3. Absatz 3,Für jede Unterzeichnerregierung, die das Übereinkommen zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert, tritt es mit dem Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.
  4. Absatz 4,Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten des Übereinkommens, die Namen der Hohen Vertragschließenden Parteien, die es ratifiziert haben, sowie jede später erfolgende Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen mit ihrer Unterschrift versehen.

Geschehen zu Straßburg am 29. April 1957 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Unterzeichnerregierung eine beglaubigte Abschrift.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10000348

Dokumentnummer

NOR12006034

Alte Dokumentnummer

N1196014640P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/42/A41/NOR12006034

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