Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarats auf. Es bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1960,
Vertrag – Multilateral
Artikel 41
15.01.1960
19/10 Friedenssicherung
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen mit ihrer Unterschrift versehen.
Geschehen zu Straßburg am 29. April 1957 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Unterzeichnerregierung eine beglaubigte Abschrift.
24.10.2024
10000348
NOR12006034
N1196014640P