Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die Volksrepublik Bulgarien, die Republik Ungarn, die Rumänische Volksrepublik, die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, die Tschechoslowakische Republik und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien haben
in Anbetracht des Beschlusses des Rates der Außenminister vom 12. Dezember 1946 eine Konferenz der Vertreter der in dem Beschluß genannten Staaten zur Ausarbeitung einer neuen Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau einzuberufen, und
vom Wunsche geleitet, die freie Schiffahrt auf der Donau gemäß den Interessen und den Souveränitätsrechten der Donaustaaten zu sichern, sowie die wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen der Donaustaaten untereinander und mit den anderen Staaten zu festigen,
beschlossen, eine Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau abzuschließen, und haben zu diesem Zweck ihre unterzeichneten Bevollmächtigten bestimmt, die nach Vorweis ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über Nachstehendes übereingekommen sind:
Verzeichnis der Annexe.
Annex I. Von der Zulassung Österreichs zur Donaukommission.Annex römisch eins. Von der Zulassung Österreichs zur Donaukommission.
Annex II. Vom Stromabschnitt Gabcikovo – Gönyü.Annex römisch zwei. Vom Stromabschnitt Gabcikovo – Gönyü.