Kurztitel

Schiffahrt auf der Donau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

07.01.1960

Unterzeichnungsdatum

18.08.1948

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Langtitel

(Übersetzung)

Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau

StF: BGBl. Nr. 40/1960 (NR: GP IX RV 37 AB 63 S. 9. BR: S. 149.)

Änderung

BGBl. III Nr. 188/1999 (Z)

Sprachen

Französisch, Russisch

Vertragsparteien

*BR Jugoslawien römisch drei 188 aus 1999,, römisch drei 188 aus 1999, Z *Bulgarien 40 aus 1960,, römisch drei 188 aus 1999,, römisch drei 188 aus 1999, Z *Deutschland römisch drei 188 aus 1999,, römisch drei 10 aus 2000, Z *Jugoslawien 40 aus 1960, *Kroatien römisch drei 188 aus 1999,, römisch drei 188 aus 1999, Z *Moldau römisch drei 188 aus 1999,, römisch drei 188 aus 1999, Z *Rumänien 40 aus 1960,, römisch drei 188 aus 1999,, römisch drei 124 aus 2000, Z *Russische F römisch drei 188 aus 1999,, römisch drei 188 aus 1999, Z *Slowakei römisch drei 188 aus 1999,, römisch drei 188 aus 1999, Z *Tschechoslowakei 40 aus 1960, *UdSSR 40 aus 1960, *Ukraine 40 aus 1960,, römisch drei 188 aus 1999, *Ungarn 40 aus 1960,, römisch drei 188 aus 1999,, römisch drei 188 aus 1999, Z

Sonstige Textteile

Nachdem die Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau, welche also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu dieser Konvention und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegenden Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 19. Dezember 1959.

Ratifikationstext

Der vorstehende Beitritt ist für Österreich am 7. Jänner 1960 wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt gehörten folgende Staaten der Konvention an: Sowjetunion, Bulgarien, Ungarn, Rumänien, Ukraine, Tschechoslowakei und Jugoslawien.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die Volksrepublik Bulgarien, die Republik Ungarn, die Rumänische Volksrepublik, die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, die Tschechoslowakische Republik und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien haben

in Anbetracht des Beschlusses des Rates der Außenminister vom 12. Dezember 1946 eine Konferenz der Vertreter der in dem Beschluß genannten Staaten zur Ausarbeitung einer neuen Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau einzuberufen, und

vom Wunsche geleitet, die freie Schiffahrt auf der Donau gemäß den Interessen und den Souveränitätsrechten der Donaustaaten zu sichern, sowie die wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen der Donaustaaten untereinander und mit den anderen Staaten zu festigen,

beschlossen, eine Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau abzuschließen, und haben zu diesem Zweck ihre unterzeichneten Bevollmächtigten bestimmt, die nach Vorweis ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über Nachstehendes übereingekommen sind:

Verzeichnis der Annexe.

Annex römisch eins. Von der Zulassung Österreichs zur Donaukommission.

Annex römisch zwei. Vom Stromabschnitt Gabcikovo – Gönyü.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR11011604

alte Dokumentnummer

N9196014206T