Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD) Art. 5

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1960

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1960

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung von Auslagen, die bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens entstanden sind; dies gilt auch für die Beträge, die an Sachverständige gezahlt worden sind.
  2. Absatz 2,Die ersuchte Behörde hat die ihr erwachsenen Auslagen der ersuchenden Behörde mitzuteilen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Vgl. Art. 16 Abs. 2 HPÜ 1954.
Zu Abs. 2: Diese Mitteilung gibt die Grundlage für die Einhebung der Kosten durch die ersuchende Behörde bei der zahlungspflichtigen, im Inland wohnhaften Partei.

Schlagworte

Kosten des Rechtshilfeersuchens, Kostenersatz bei Rechtshilfeersuchen, Sachverständigengebühr

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001991

Dokumentnummer

NOR12026654

Alte Dokumentnummer

N2196024602S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/27/A5/NOR12026654

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