Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD)
Typ
Vertrag – BRD
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1960
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung von Auslagen, die bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens entstanden sind; dies gilt auch für die Beträge, die an Sachverständige gezahlt worden sind.
(2)Absatz 2,Die ersuchte Behörde hat die ihr erwachsenen Auslagen der ersuchenden Behörde mitzuteilen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Vgl. Art. 16 Abs. 2 HPÜ 1954.
Zu Abs. 2: Diese Mitteilung gibt die Grundlage für die Einhebung der Kosten durch die ersuchende Behörde bei der zahlungspflichtigen, im Inland wohnhaften Partei.
Schlagworte
Kosten des Rechtshilfeersuchens, Kostenersatz bei Rechtshilfeersuchen, Sachverständigengebühr
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Gesetzesnummer
10001991
Dokumentnummer
NOR12026654
Alte Dokumentnummer
N2196024602S