Absatz eins,Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung von Auslagen, die bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens entstanden sind; dies gilt auch für die Beträge, die an Sachverständige gezahlt worden sind.
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD)
Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1960,
Artikel 5
01.01.1960