Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1960,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1960

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung von Auslagen, die bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens entstanden sind; dies gilt auch für die Beträge, die an Sachverständige gezahlt worden sind.
  2. Absatz 2,Die ersuchte Behörde hat die ihr erwachsenen Auslagen der ersuchenden Behörde mitzuteilen.