Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD) Art. 1

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1960

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1960

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Zustellung von Schriftstücken

Artikel 1

  1. Absatz eins,In Zivil- und Handelssachen werden die Ersuchen um Zustellung (die Zustellungsanträge) im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen Behörden übersandt.
  2. Absatz 2,Für die Entgegennahme von Zustellungsanträgen (Ersuchen um Zustellung) ist das Bezirksgericht (das Amtsgericht) zuständig, in dessen Bezirk die Zustellung bewirkt werden soll.
  3. Absatz 3,Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so hat sie das Ersuchen um Zustellung (den Zustellungsantrag) von Amts wegen an die zuständige Behörde abzugeben und die ersuchende Behörde von der Abgabe unverzüglich zu benachrichtigen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Vgl. Art. 1 Abs. 4 HPÜ; Eine Zustellung unmittelbar durch die Post ist nicht zulässig.
Die Zustellung von Zahlungsverboten, Drittverboten oder anderen Geboten oder Verboten, die im Exekutions- oder Sicherungsverfahren ergehen, an den Drittschuldner oder an die dritte Person wird von den Gerichten der BRD aus Gründen des ordre public abgelehnt, wenn das Verbot oder Gebot Vermögensrechte betrifft, die in der BRD gelegen sind (zB Lohnforderungen gegen deutsche Arbeitgeber).

Schlagworte

Abgabennachricht, Zustellungsersuchen

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10001991

Dokumentnummer

NOR12026650

Alte Dokumentnummer

N2196024598S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/27/A1/NOR12026650

Navigation im Suchergebnis