Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD)
Typ
Vertrag – BRD
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1960
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Zustellung von Schriftstücken
Artikel 1
(1)Absatz eins,In Zivil- und Handelssachen werden die Ersuchen um Zustellung (die Zustellungsanträge) im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen Behörden übersandt.
(2)Absatz 2,Für die Entgegennahme von Zustellungsanträgen (Ersuchen um Zustellung) ist das Bezirksgericht (das Amtsgericht) zuständig, in dessen Bezirk die Zustellung bewirkt werden soll.
(3)Absatz 3,Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so hat sie das Ersuchen um Zustellung (den Zustellungsantrag) von Amts wegen an die zuständige Behörde abzugeben und die ersuchende Behörde von der Abgabe unverzüglich zu benachrichtigen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Vgl. Art. 1 Abs. 4 HPÜ; Eine Zustellung unmittelbar durch die Post ist nicht zulässig.
Die Zustellung von Zahlungsverboten, Drittverboten oder anderen Geboten oder Verboten, die im Exekutions- oder Sicherungsverfahren ergehen, an den Drittschuldner oder an die dritte Person wird von den Gerichten der BRD aus Gründen des ordre public abgelehnt, wenn das Verbot oder Gebot Vermögensrechte betrifft, die in der BRD gelegen sind (zB Lohnforderungen gegen deutsche Arbeitgeber).
Schlagworte
Abgabennachricht, Zustellungsersuchen
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Gesetzesnummer
10001991
Dokumentnummer
NOR12026650
Alte Dokumentnummer
N2196024598S