Absatz eins,In Zivil- und Handelssachen werden die Ersuchen um Zustellung (die Zustellungsanträge) im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen Behörden übersandt.
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD)
Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1960,
Artikel eins
01.01.1960