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Geschirrverordnung § 6
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.06.1975
§ 5 am 30.06.1975
§ 7 am 30.06.1975
Alle Fassungen
§ 6 heute
§ 6 gültig ab 01.07.1975
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975
§ 6 gültig von 01.01.1961 bis 30.06.1975
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Geschirrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1960
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1961
Außerkrafttretensdatum
30.06.1975
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 6.
Paragraph 6,
(1)
Absatz eins,
Es ist verboten, zur Herstellung von Geschirren und Geräten Kupfer mit gesundheitsschädlichen Verunreinigungen von mehr als 0,5 v. H. zu verwenden; hiebei darf der Arsengehalt 0,03 v. H. nicht überschreiten.
(2)
Absatz 2,
Der gewerbsmäßige Gebrauch von Geschirren und Geräten aus Kupfer oder Kupferlegierungen ist verboten, wenn nicht gewährleistet ist, daß eine Abgabe von Kupferverbindungen in einem gesundheitsgefährdenden Ausmaß an das Lebensmittel ausgeschlossen ist.
(3)
Absatz 3,
Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus Kupfer oder Kupferlegierungen gewerbsmäßig zu verwenden, wenn sie an der mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommenden Fläche nicht so blank (frei von löslichen Kupferverbindungen) als technisch möglich gehalten werden.
Im RIS seit
10.11.2023
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023
Gesetzesnummer
10010300
Dokumentnummer
NOR40256889
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/258/P6/NOR40256889
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