Bundesrecht konsolidiert

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Geschirrverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschirrverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 258/1960

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1961

Außerkrafttretensdatum

30.06.1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Es ist verboten, zur Herstellung von Geschirren und Geräten Kupfer mit gesundheitsschädlichen Verunreinigungen von mehr als 0,5 v. H. zu verwenden; hiebei darf der Arsengehalt 0,03 v. H. nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Der gewerbsmäßige Gebrauch von Geschirren und Geräten aus Kupfer oder Kupferlegierungen ist verboten, wenn nicht gewährleistet ist, daß eine Abgabe von Kupferverbindungen in einem gesundheitsgefährdenden Ausmaß an das Lebensmittel ausgeschlossen ist.
  3. Absatz 3,Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus Kupfer oder Kupferlegierungen gewerbsmäßig zu verwenden, wenn sie an der mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommenden Fläche nicht so blank (frei von löslichen Kupferverbindungen) als technisch möglich gehalten werden.

Im RIS seit

10.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10010300

Dokumentnummer

NOR40256889

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/258/P6/NOR40256889

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