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Geschirrverordnung § 6
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 5 am 21.08.2026
§ 7 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 6 heute
§ 6 gültig ab 01.07.1975
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975
§ 6 gültig von 01.01.1961 bis 30.06.1975
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Geschirrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1960
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 86/1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.07.1975
Außerkrafttretensdatum
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 6.
Paragraph 6,
(1)
Absatz eins,
Es ist verboten, zur Herstellung von Geschirren und Geräten Kupfer mit gesundheitsschädlichen Verunreinigungen von mehr als 0,5 v. H. zu verwenden; hiebei darf der Arsengehalt 0,03 v. H. nicht überschreiten.
(2)
Absatz 2,
Der gewerbsmäßige Gebrauch von Geschirren und Geräten aus Kupfer oder Kupferlegierungen ist verboten, wenn nicht gewährleistet ist, daß eine Abgabe von Kupferverbindungen in einem gesundheitsgefährdenden Ausmaß an das Lebensmittel ausgeschlossen ist.
(3)
Absatz 3,
Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus Kupfer oder Kupferlegierungen gewerbsmäßig zu verwenden, wenn sie an der mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommenden Fläche nicht so blank (frei von löslichen Kupferverbindungen) als technisch möglich gehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023
Gesetzesnummer
10010300
Dokumentnummer
NOR12130813
Alte Dokumentnummer
N8196053787J
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/258/P6/NOR12130813
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