Bundesrecht konsolidiert

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Geschirrverordnung § 6

Kurztitel

Geschirrverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 258/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Es ist verboten, zur Herstellung von Geschirren und Geräten Kupfer mit gesundheitsschädlichen Verunreinigungen von mehr als 0,5 v. H. zu verwenden; hiebei darf der Arsengehalt 0,03 v. H. nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Der gewerbsmäßige Gebrauch von Geschirren und Geräten aus Kupfer oder Kupferlegierungen ist verboten, wenn nicht gewährleistet ist, daß eine Abgabe von Kupferverbindungen in einem gesundheitsgefährdenden Ausmaß an das Lebensmittel ausgeschlossen ist.
  3. Absatz 3,Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus Kupfer oder Kupferlegierungen gewerbsmäßig zu verwenden, wenn sie an der mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommenden Fläche nicht so blank (frei von löslichen Kupferverbindungen) als technisch möglich gehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10010300

Dokumentnummer

NOR12130813

Alte Dokumentnummer

N8196053787J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/258/P6/NOR12130813

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