Bundesrecht konsolidiert

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Finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

74/02 Finanzielle Angelegenheiten

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Republik Österreich erbringt der altkatholischen Kirche, beginnend mit dem Jahre 2008, alljährlich folgende Leistungen:
    1. Litera a
      einen Betrag von 51 000 Euro,
    2. Litera b
      den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von vier Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch vier, 4. Gehaltsstufe zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.
  2. Absatz 2,Die Zahlung wird jeweils in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November eines jeden Jahres zu Handen der altkatholischen Kirchenleitung geleistet werden.
  3. Absatz 3,Der Gesamtbetrag nach Absatz eins, wird von der altkatholischen Kirche aufgeteilt.
  4. Absatz 4,Die Differenz der Zahlung der für das Jahr 2008 fälligen Teilbeträge zu den für das Jahr 2008 bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu leisten.

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

10009250

Dokumentnummer

NOR40110103

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/221/P1/NOR40110103

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