Bundesrecht konsolidiert

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Finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Index

74/02 Finanzielle Angelegenheiten

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Republik Österreich erbringt der altkatholischen Kirche, beginnend mit dem Jahre 1996, alljährlich folgende Leistungen:
    1. Litera a
      einen Betrag von 570 072 S,
    2. Litera b
      den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von vier Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch vier,
      1. Ziffer 4
        Gehaltsstufe zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.
  2. Absatz 2,Die Zahlung wird jeweils in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November eines jeden Jahres zu Handen der altkatholischen Kirchenleitung geleistet werden.
  3. Absatz 3,Der Gesamtbetrag nach Absatz eins, wird von der altkatholischen Kirche aufgeteilt.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Gesetzesnummer

10009250

Dokumentnummer

NOR12118287

Alte Dokumentnummer

N7196010985O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/221/P1/NOR12118287

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