Bundesrecht konsolidiert

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Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Argentinien) Art. 2

Kurztitel

Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Argentinien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1960

Typ

Vertrag – Argentinien

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1960

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

Argentinische Staatsangehörige, die gemäß Punkt 1 eingereist sind, können sich bis zur Dauer von drei Monaten in Österreich aufhalten. Eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung kann von den zuständigen Behörden bewilligt werden.

Argentinische Staatsangehörige, die zu einem Aufenthalt in der Dauer von mehr als drei Monaten nach Österreich einreisen wollen, sind von den vorstehenden Begünstigungen ausgenommen und benötigen für die Einreise einen konsularischen Sichtvermerk.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014

Gesetzesnummer

10005265

Dokumentnummer

NOR12058768

Alte Dokumentnummer

N4196034358L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/215/A2/NOR12058768

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