Kurztitel

Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Argentinien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1960,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1960

Text

Artikel 2

Argentinische Staatsangehörige, die gemäß Punkt 1 eingereist sind, können sich bis zur Dauer von drei Monaten in Österreich aufhalten. Eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung kann von den zuständigen Behörden bewilligt werden.

Argentinische Staatsangehörige, die zu einem Aufenthalt in der Dauer von mehr als drei Monaten nach Österreich einreisen wollen, sind von den vorstehenden Begünstigungen ausgenommen und benötigen für die Einreise einen konsularischen Sichtvermerk.